Für eine positive Prognose spricht auch, dass der Beschuldigte in intakten familiären Verhältnissen lebt und seit einiger Zeit keinen Alkohol mehr trinkt. Um die Abstinenz zu erreichen, hat er sich Unterstützung geholt, was ebenfalls vom Willen für positive Veränderungen zeugt (Protokoll der Berufungsverhandlung S.12 f.). Im Hinblick auf diese Umstände ist zu erwarten, dass er sich künftig wohlverhält und die Grundlagen für seine Existenz, welche er sich insbesondere durch seine Anstellung erarbeitet hat, nicht leichtfertig aufs Spiel setzt. Die Geldstrafe ist demnach bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 2 StGB).