und erzielt ein Einkommen von Fr. 900.00 bis Fr. 1'900.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Die beiden Söhne sind volljährig (UA act. 3), leben noch zu Hause, sind wirtschaftlich aber selbständig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt erscheint, unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und die Steuern von 20 %, eines Abzuges für die vom Beschuldigten unterstützte, in einem kleinen Pensum arbeitende Ehefrau von 10 % sowie eines Abzuges infolge der hohen Anzahl Tagessätze von weiteren 15 % ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'900.00 (inkl. 13. Monatslohn) ein Tagessatz von Fr. 100.00 als angemessen.