In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2014 hat, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Weitere relevante strafmindernde oder straferhöhende Faktoren sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 180 Tagessätzen erscheint im Hinblick auf das mittelschwere Verschulden des Beschuldigten als angemessen.