6.4.2. Der Beschuldigte hat eine Wärmepumpe im Wert von Fr. 9'559.35 (UA act. 73) für den Eigebedarf bestellt. Er war verpflichtet, Bestellungen – in jeglicher Höhe – für den privaten Gebrauch bei der Geschäftsleitung absegnen zu lassen. Der Beschuldigte hat diese Vorschrift zum Nachteil der K. AG umgangen. Erst nachdem er betrieben worden ist, hat er die offene Rechnung beglichen. Bei der Wärmepumpe handelte es sich um eine grössere private Bestellung. Im Hinblick auf den Vertrauensmissbrauch gegenüber der K. AG und den Wert der Wärmepumpe ist sein Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.