f.). Seine finanzielle Situation war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angespannt (VA act. 232; Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. September 2020 UA act. 9 f. Fragen 8 ff.). Der Beschuldigte war jedoch optimistisch, dass seine Firma in rund zwei Jahren besser laufen werde (VA act. 232). Zwischenzeitlich ist er wieder fest angestellt und erzielt ein regelmässiges Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geldstrafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist eine Geldstrafe auszusprechen.