6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte ist vorbestraft, hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedoch nicht einschlägig (UA act. 1). Er lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. September 2020 UA act. 9 Fragen 3 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 - 21 -