5. Die Schuldsprüche wegen den SVG Delikten (einfache Verkehrsregelverletzungen durch nicht vollständiges Anhalten bei einem Stopp-Signal und fahrlässige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts) sind nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für die als Prozessurteil ergangene Verfahrenseinstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 320 StPO betreffend die Tatbestände der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB).