4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung im Schuldpunkt als begründet. Der Beschuldigte hat sich durch die Bestellung der Wärmepumpe ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung der K. AG am 11. Januar 2019 der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.