Der Beschuldigte hat weder vor noch nach der Bestellung und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wärmepumpe gegenüber der K. AG erwähnt, obwohl die Firma die Wärmepumpe bezahlt hat, was der Beschuldigte wusste. Er wollte, dass nicht er, sondern die K. AG die Wärmepumpe im Rahmen des Projektes [Strasse] V. bezahlte, womit er die Absicht hatte, sich – auf Kosten der K. AG – unrechtmässig zu bereichern. 4.4.3. Der Beschuldigte hat somit vorsätzlich sowie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. - 20 -