Indem der Beschuldigte im Januar 2019 ohne Rücksprache mit B. oder jemand anderem von der Geschäftsleitung der K. AG im Rahmen des Projektes [Strasse] V. eine Wärmepumpe bei der F. AG bestellt hat (und auch nach der Bestellung niemanden darüber informierte), missbrauchte er die ihm erteilte Ermächtigung zur Bestellung von Waren für Projekte der K. AG. Der Beschuldigte hat weder vor noch nach der Bestellung und auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Wärmepumpe gegenüber der K. AG erwähnt, obwohl die Firma die Wärmepumpe bezahlt hat, was der Beschuldigte wusste.