4.4.2. Der Beschuldigte wusste, dass er ab Mitte 2018 nur nach vorgängiger Autorisierung durch die Geschäftsleitung zu privaten Materialbestellungen ermächtigt war (vgl. dazu E. 3.4.2 hiervor); eine entsprechende Mitteilungspflicht galt im Übrigen unabhängig von einem explizit ausgesprochenen Verbot (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Indem der Beschuldigte im Januar 2019 ohne Rücksprache mit B. oder jemand anderem von der Geschäftsleitung der K. AG im Rahmen des Projektes [Strasse]