Zudem verlangt Art. 158 Ziff. 2 StGB die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Analog zum Treubruchtatbestand meint auch hier Bereicherungsabsicht das eigentliche Handlungsziel (also dolus directus ersten Grades) und nicht eine Vorsatzform, weshalb Eventualabsicht auf unrechtmässige Bereicherung nicht genügt (a. A. die wohl h. L. allerdings üblicherweise ohne Begründung). Ersatzbereitschaft kann Bereicherungsabsicht ausschliessen (zum subjektiven Tatbestand MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N 171 f. zu Art. 158 StGB).