4.4. 4.4.1. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf den Missbrauch bzw. die Überschreitung der Ermächtigung beziehen, auf die rechtlich bindende Wirkung des eigenen Vertretungshandelns, die Verletzung der wohlverstandenen Interessen des Vertretenen und den daraus resultierenden Vermögensschaden auf Seiten des Vertretenen.