Firmenintern war dem Beschuldigten bekannt, dass er Warenbestellungen für den Eigenbedarf der Geschäftsleitung der K. AG melden musste. Indem er am 11. Januar 2019 bei der F. AG eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellte, ohne B. oder jemand anderen von der Geschäftsleitung der K. AG zu informieren, missbrauchte er seine nach aussen bestehende Vertretungsbefugnis für diese private Bestellung, zumal er für Warenbestellungen eine umfassende Ermächtigung innehatte. Der Beschuldigte war von Anfang an verpflichtet, private Warenbestellungen zu melden, seit ungefähr Mitte 2018 war er zudem verpflichtet, hinsichtlich privater Warenbestellungen B. um Erlaubnis zu fragen.