Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f. und 14). Der Beschuldigte war damit gegenüber den Vertragspartnern der K. AG insbesondere für die Bestellung von Waren, für selbständige Preisverhandlung sowie für die Vereinbarung von Lieferterminen von Bestellungen für die K. AG verantwortlich. Firmenintern war dem Beschuldigten bekannt, dass er Warenbestellungen für den Eigenbedarf der Geschäftsleitung der K. AG melden musste.