Dieser Stellenbeschrieb liegt den Akten nicht bei. Der Beschuldigte und B. sind sich aber einig, dass der Beschuldigte für die Akquirierung von Kunden, Ausfertigung von Offerten, Materialbestellungen, Planung von Heizungsanlagen und ähnliches zuständig war (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 21 Fragen 12 und 14; Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 31 Fragen 12 und 14; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f. und 14).