Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist entsprechend jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten.