Der Umfang der Ermächtigung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Art. 33 Abs. 2 OR), doch gilt anderes, sofern die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird (Art. 33 Abs. 3 OR), in welchem Falle sich der Umfang nach Massgabe der erfolgten Mitteilung beurteilt. Keine Anwendung findet der Tatbestand auf das Handeln ohne Ermächtigung, denn hier kann den Täter keine Treuepflicht treffen.