Täter kann sein, wer durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft befugt ist, einen anderen zu vertreten. Der Täter des Missbrauchstatbestandes muss nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen dürfen. Der Missbrauchstatbestand will den Vertretenen hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen. Massgebliche Handlungssituation ist mithin, dass der Vertreter nach aussen mehr kann als er darf. Der Umfang der Ermächtigung beurteilt sich grundsätzlich nach dem ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Art.