4. 4.1. Wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinn des Missbrauchstatbestandes macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 2 StGB).