vorgängiger Einwilligung durch B. erlaubt. Am 11. Januar 2019 bestellte der Beschuldigte, ohne seinen Vorgesetzten zu informieren bzw. mit ihm Rücksprache zu nehmen, eine Wärmepumpe im Wert von rund Fr. 10'000.00 bei der F. AG. Weder vor noch nach der Bestellung orientierte der Beschuldigte die K. AG über die Bestellung der Wärmepumpe, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses. Die K. AG erfuhr durch Zufall von dieser Bestellung und eine Rückzahlung erfolgte erst infolge einer von der K. AG eingeleiteten Betreibung (vgl. Strafbefehl vom 22. März 2021 und Berufungsbegründung Ziff. 2.2.7).