3.6.2. Auszugehen ist demnach von folgendem Sachverhalt: Der vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Juli 2019 für die K. AG tätige Beschuldigte war infolge seiner Funktion für den Einkauf von Waren für die K. AG zuständig. Neben Bestellungen für die K. AG war es ihm zudem anfänglich erlaubt, Waren für den privaten Bedarf zu bestellen. Private Bestellungen musste er aber immer melden (vor- oder nachher). Ab Mitte 2018 waren ihm infolge einer Abmahnung private Warenbestellungen verboten respektive nur noch nach - 17 -