Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er die Wärmepumpe habe bezahlen wollen, ist nicht glaubhaft. Er hat die Bestellung vom 11. Januar 2019 gegenüber der K. AG nie erwähnt, was gegen einen Zahlungswillen spricht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der K. AG per 31. Juli 2019 musste der Beschuldigte betrieben werden (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 40 Frage 25; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Erst dann reagierte er und versprach, den offenen Betrag bis zum 26. Oktober 2019 zu bezahlen (UA act. 74). Die Rechnung war auch am 4. November 2019 noch nicht bezahlt.