3.6. 3.6.1. Insgesamt erachtet es das Obergericht entgegen der Vorinstanz vor allem aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe nie, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses, erwähnt hat, aber auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von B. (vgl. E. 3.3 und 3.5.3 hiervor) als erstellt, dass er die Bestellung vor der K. AG nie deklarieren wollte und entsprechend verheimlichet hat.