3.5.4. Das Vorbringen des Beschuldigten, es passe zum Gesamtbild der K. AG, dass die Seite 4 gefehlt habe, die Firma schulde ihm noch Geld (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 23 Fragen 29 bis 31), erscheint abstrus. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen des vor Obergericht als Zeugen einvernommenen B. abzustellen, wonach bei der Originalrechnung die relevante Seite 4 fehlte, worauf die Wärmepumpe erwähnt war (Rechnung vom 16. Januar 2019 S. 4 in UA act. 46; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).