Er konnte die Seite 4 (auf welcher die Wärmepumpe vermerkt war) der Rechnung vor der Retournierung an B. entfernen. In der achtseitigen Version, die bei der Buchhaltung verblieben ist, war die relevante Seite 4 noch enthalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte diejenigen Seiten mit den Angaben über die Wärmepumpe aus der Gesamtrechnung entfernt hat, um die Bestellung vor B. bzw. der Buchhaltung zu verheimlichen. Es ist kein Grund - 16 -