3.5.3. Die Aussagen von B., dass die Seite 4 der Rechnung der F. AG vor der Retournierung an ihn entfernt worden ist, sind glaubhaft. Die Version mit neun Seiten, d. h. diejenige mit dem Einzahlungsschein, wurde in einem ersten Schritt in Zirkulation gegeben. Die Version mit acht Seiten, ohne Einzahlungsschein, ist bei der Buchhaltung geblieben (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 41 Frage 34). Der Beschuldigte hat die neunseitige Version der Rechnung bekommen. Er konnte die Seite 4 (auf welcher die Wärmepumpe vermerkt war) der Rechnung vor der Retournierung an B. entfernen.