3.4.3. Im Übrigen ist aber unerheblich, ob dem Beschuldigten bereits Mitte des Jahres 2018 seitens von B. mitgeteilt worden ist, dass er keine privaten Materialbestellungen ohne vorgängige Autorisierung mehr tätigen dürfe oder ob dies erst im Mai 2019 erfolgt ist. Anerkannt ist nämlich auch vom Beschuldigten, dass er private Bestellungen immer bei B. melden musste (vorgängig oder nachträglich, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Die Wärmepumpe hat er, wie oben dargelegt, gegenüber B. nie erwähnt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 9 und E. 3.3. S. 12 f. hiervor). - 15 -