Mitte 2018 gab es demnach eine mündliche Verwarnung gegenüber dem Beschuldigten. Dabei wurde dem Beschuldigten unter anderem Schwarzarbeit untersagt und damit auch private Materialbestellungen. Die bisherigen privaten Bestellungen des Beschuldigten endeten denn auch just Mitte 2018 (UA act. 28; vgl. "Schuldenkonto A." vom 25. Juni 2019 in UA act. 28, Bestellungen AC. vom 31. Januar und 5. März 2018 à Fr. 123.90 und Fr. 267.80 sowie Bestellungen AD. vom 27. März 2018 à Fr. 900.00 und AS. vom 12. Juni 2018 à Fr. 285.40; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 und sinngemäss S. 5). Dass im Schuldenkonto des Beschuldigten ab Mai 2018 keine Privatbestellungen mehr aufgeführt waren (UA act.