Beim Beschuldigten war die K. AG nach Aussage von B. zunächst lockerer, bis sie gemerkt hätten, dass er nicht ganz "sauber" sei. Aus dem Kontext ergibt sich, dass sich "lockerer" auf private Arbeitsleistungen für Kollegen bezog und die K. AG zunächst geduldet hat, dass der Beschuldigte auch grössere Arbeiten nebenher verrichtet, zumal B. darüber informiert war, dass der Beschuldigte neben seiner Anstellung bei der K. AG ein eigenes Geschäft (VA act. 231) bzw. ein Nebenlager (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) führt und bei seinem Haus Umbauarbeiten vornahm (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).