3.4.2. B. sagte aus, dass private Materialbestellungen durch Mitarbeiter der K. AG nur für den persönlichen Bedarf erlaubt waren und nicht für Arbeitsleistungen in der Freizeit verwendet werden durften. Die Geschäftsleitung der K. AG hat geduldet, dass ihre Angestellten für Kollegen etwas repariert haben, wobei Reparaturen zu Freundschaftspreisen gemeint waren. Eine Konkurrenzierung der Firma war nicht erlaubt. Zudem musste die Rechnung für das bestellte Material umgehend beglichen werden (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 39 Fragen 16 bis 20). Beim Beschuldigten war die K. AG nach Aussage von B. zunächst lockerer, bis sie gemerkt hätten, dass er nicht ganz "sauber" sei.