Das Argument des Beschuldigten, dass er bessere Konditionen hatte, wenn er mehr bestellt hat (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 22 Frage 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber nicht, dass alle bestellten Waren jeweils in einer Gesamtrechnung aufgeführt werden mussten, um den Rabatt zu erhalten. Gemäss D. von der F. AG war es im Übrigen eben gerade möglich, zwei separate Rechnungen zu erstellen (Polizeirapport vom 7. November 2019 Seite 3 UA act. 15).