Dass die Wärmepumpe bestellt worden ist, hat die K. AG erst im September 2019 bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), durch Zufall, erfahren. Hätte sie früher von dieser Bestellung Kenntnis gehabt, würde eine entsprechende Rechnung oder zumindest ein Eintrag im Schuldenkonto existieren.