Dies macht aus buchhalterischer Sicht Sinn. D. von der F. AG hat zunächst getrennte Offerten für das Projekt V. und die Wärmepumpe erstellt. Der Beschuldigte hat ihn explizit um eine Gesamtrechnung gebeten (Polizeirapport vom 7. November 2019 Seite 3 UA act. 15; E-Mails von D. UA act. 71 f.), was nur Sinn macht und nur so erklärt werden kann, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe zu seinen Gunsten verheimlichen wollte. Dass die Wärmepumpe bestellt worden ist, hat die K. AG erst im September 2019 bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), durch Zufall, erfahren.