Dafür, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe gegenüber der K. AG verheimlichen wollte, spricht auch, dass private Materialbezüge in anderen Fällen jeweils auf separaten Rechnungen ausgewiesen und dem Beschuldigten vom Lohn abgezogen worden sind (Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 31 f. Fragen 16 f.; UA act. 33 Frage 27; Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2020 UA act. 39 f. Fragen 16 und 18 bis 21). Der Beschuldigte musste bei Bestellungen für den Eigenbedarf stets eine separate Rechnung verlangen (Einvernahme mit B. vom 6. November 2019 UA act. 32 Frage 17; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dies macht aus buchhalterischer Sicht Sinn.