Auch im "Schuldenkonto A." vom 25. Juni 2019 (UA act. 28) ist die Wärmepumpe, im Gegensatz zu anderen privaten Bestellungen des Beschuldigten (AC., AD., AS.), nicht aufgeführt. Die Kosten für die Wärmepumpe wären von der K. AG, sofern sie davon Kenntnis gehabt hätte, in das Schuldenkonto aufgenommen worden. Der Beschuldigte hatte die Bestellung vom 11. Januar 2019 nie erwähnt. Dass er dies auch anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am 31. Juli 2019) unterliess, unterstreicht, dass er die Bestellung gar nie angeben wollte und auch nicht angegeben hat. - 13 -