Eine Bestellung in geringer Höhe könnte allenfalls untergehen, nicht aber eine Wärmepumpe, die rund Fr. 10'000.00 kostet. Der Beschuldigte wollte die Bestellung der Wärmepumpe offensichtlich vor B. verheimlichen. B. hatte bis im September 2019 keine Kenntnis von der Bestellung der Wärmepumpe bzw. er hat von der Bestellung erst erfahren, nachdem der Beschuldigte bereits nicht mehr bei der K. AG gearbeitet hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).