In diesem Fall hätte die K. AG die Rückzahlungsmodalitäten mit Sicherheit schriftlich festgehalten, wie dies auch bei den übrigen Ausständen des Beschuldigten gemacht wurde (vgl. UA act. 28). Der Beschuldigte gibt – im Nachhinein – selber zu, dass er in der Pflicht gewesen wäre, die Bestellung der Wärmepumpe im Rahmen des Kündigungsprozesses zu erwähnen. Dass dies bei ihm untergegangen sei (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 38), ist nicht glaubhaft. Eine Bestellung in geringer Höhe könnte allenfalls untergehen, nicht aber eine Wärmepumpe, die rund Fr. 10'000.00 kostet.