3.3.2. Davon, dass der Beschuldigte die Bestellung der Wärmepumpe gegenüber B. nie, auch nicht im Rahmen des Kündigungsprozesses, erwähnt hat (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 38, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8), ist aus folgenden Gründen auszugehen: Bei einer Bestellung in der Grössenordnung von Fr. 9'559.35 war zu erwarten, dass der Beschuldigte die Bestellung zeitnah erwähnt und sich mit B. über die Rückzahlungsmodalitäten abspricht. In diesem Fall hätte die K. AG die Rückzahlungsmodalitäten mit Sicherheit schriftlich festgehalten, wie dies auch bei den übrigen Ausständen des Beschuldigten gemacht wurde (vgl. UA act.