3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, dass B. mit der Bestellung der Wärmepumpe einverstanden gewesen sei. Er habe ihn im Dezember 2018 darüber informiert (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 24 Frage 34). Die Kosten für die Wärmepumpe hätten ihm in zwei oder drei Raten (Version Einvernahme bei der Kantonspolizei) bzw. in Raten à Fr. 100.00 pro Monat (Version Befragung vor der Vorinstanz) vom Lohn abgezogen werden sollen (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. November 2019 UA act. 22 Frage 18 und UA act. 24 Fragen 35 f.; VA act. 235).