Ebenfalls umstritten ist, ob der Beschuldigte die Seite 4 der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019, worauf die von ihm bestellte Wärmepumpe in einer separaten Position aufgeführt ist, vor der Retournierung an B. entfernt hat. Gemäss der Vorinstanz sei nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte die Seite 4 der Rechnung entfernt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.5.). - 12 -