Des Weiteren ist umstritten, ob der Beschuldigte B. über die Bestellung der Wärmepumpe in Kenntnis gesetzt hat. Die Vorinstanz ging wiederum in dubio pro reo von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten und mithin davon aus, dass B. über die Bestellung der Wärmepumpe informiert worden ist (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.4.).