3.2.2. Umstritten ist, ob B. dem Beschuldigten anlässlich eines Gesprächs, an welchem auch seine Frau anwesend gewesen sein soll, bereits ungefähr Mitte 2018 untersagt hat, private Bestellungen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung zu tätigen (Einvernahme mit B. vom 23. Juni 2019 UA act. 39 Fragen 19 ff.). Die Vorinstanz ging in dubio pro reo davon aus, dass nicht nachweisbar sei, dass es diese mündliche Mitteilung seitens von B. von Mitte 2018 tatsächlich gegeben habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.7.3.).