Erstellt ist des Weiteren, dass dem Beschuldigten seitens von B. am 22. Mai 2019 per sofort untersagt wurde, private Materialbezüge über das Geschäft bzw. die Telefonkarte zu tätigen. Der Beschuldigte hat unterschriftlich bestätigt, über diese Vorgaben in Kenntnis gesetzt worden zu sein (Aktennotiz UA act. 54).