Es fehle an einem behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft zum selbständigen Einkauf für private Geschäfte (Plädoyer vom 22. November 2022 Ziff. 3 S. 5). Die weiteren von B. zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen Vorwürfe seien aus der Luft gegriffen (Plädoyer vom 22. November 2022 Ziff. 4 S. 6).