Es sei auch nirgends belegt, dass die Seite 4 der Rechnung der F. AG vom 16. Januar 2019 entfernt worden sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zusätzlich geltend, dass Herr D. von der F. AG ihm bestätigt habe, dass er (Herr D.) die Bestellung der Wärmepumpe mit B. abgesprochen habe und dass beides direkt über die Firma bezahlt werde. Ausserdem habe er keine Ermächtigung übertreten oder missbraucht, die ihm eingeräumt worden wäre. Auch sei offen, gegen welche Treuepflicht er verstossen haben solle. Es fehle an einem behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft zum selbständigen Einkauf für private Geschäfte (Plädoyer vom 22. November 2022 Ziff.