2.4. In seiner Berufungsantwort macht der Beschuldigte geltend, dass er im Zeitpunkt der Bestellung der Wärmepumpe, am 11. Januar 2019, noch ermächtigt gewesen sei, Bestellungen für den Eigenbedarf ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung zu tätigen. Es gebe keinen Nachweis, dass - 10 -