Nach der Kündigung im Mai 2019 habe er keine Absicht gezeigt, die Wärmepumpe bezahlen zu wollen. Auch in der Aufstellung seiner Schulden gegenüber der K. AG vom Juni 2019 seien die Kosten für die Wärmepumpe nicht aufgeführt gewesen. Dies zeige, dass er die Bestellung habe verheimlichen wollen. Deshalb habe er der F. AG den Vorschlag gemacht, nur eine anstatt zwei separate Rechnungen zu erstellen und nach Erhalt der Rechnung vom 19. Januar 2019 habe er die relevante Seite 4 entfernt. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre bereits gemachten Ausführungen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).