2.3. Die Staatsanwaltschaft macht berufungsweise geltend, dass dem Beschuldigten bereits Mitte des Jahres 2018 mitgeteilt worden sei, dass er private Bestellungen im Namen der K. AG vorgängig mit der Geschäftsleitung absprechen müsse. Trotzdem habe er im Januar 2019 eigenmächtig eine Wärmepumpe für den Eigenbedarf bestellt und durch die Firma bezahlen lassen, ohne Absicht, den Kaufpreis zurückzubezahlen. Die Wärmepumpe habe der Beschuldigte gegenüber B. weder vor noch nach der Bestellung und auch während des Kündigungsprozesses nicht erwähnt. Nach der Kündigung im Mai 2019 habe er keine Absicht gezeigt, die Wärmepumpe bezahlen zu wollen.