Er habe diese Wärmepumpe – mittels Lohnabzügen – ratenweise auch bezahlen wollen. Nachdem ihm die K. AG die Rechnung für die Wärmepumpe zugestellt habe, habe er der Firma gegenüber sofort signalisiert, dass er die Rechnung bezahlen werde, womit es ihm an Bereicherungsabsicht gefehlt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.2).